Energie-Einspar-Verordnung (EnEV) und Staatliche Zuschüsse (KfW)
Die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV) vom Oktober 2009 ist Bestandteil des deutschen Baurechtes. In ihr werden vom Gesetzgeber auf der rechtlichen Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) bautechnische Standardanforderungen für Bauherren zum effizienten Energieverbrauch ihres Gebäudes vorgeschrieben.
Durch die Zusammenführung von Heizungsanlagenverordnung und Wärmeschutzverordnung zu einer gemeinsamen Verordnung wurde der bisherige Bilanzierungsrahmen in zweifacher Hinsicht erweitert. Zum einen werden mit der Einbeziehung der Anlagentechnik in die Energiebilanz auch die bei der Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Übergabe der Wärme entstehenden Verluste berücksichtigt. Dadurch ist nicht mehr die dem Raum zur Verfügung gestellte Nutzenergie, sondern die an der Gebäudegrenze übergebene Endenergie ausschlaggebend. Zum anderen wird dieser Energiebedarf primärenergetisch bewertet, indem die durch Gewinnung, Umwandlung und Transport des jeweiligen Energieträgers entstehenden Verluste mittels eines Primärenergiefaktors in der Energiebilanz des Gebäudes Beachtung finden. Dieser erweiterte Rahmen ermöglicht es, in der Gesamtbilanz eines Gebäudes den Faktor Anlagentechnik und den Faktor baulichen Wärmeschutz in gewissem Masse miteinander zu verrechnen, also eine schlechte Wärmedämmung mit einer effizienten Heizanlage auszugleichen und umgekehrt. Die Hauptanforderungsgrösse für Neubauten ist in der EnEV der Jahresprimärenergiebedarf im Vergleich zu einem Referenzgebäude gleicher Geometrie und Abmessung aber vorgegebenen technischen Eigenschaften. Zusätzlich ist ein vom Gebäudetyp abhängiger Grenzwert für den auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust einzuhalten. Die EnEV stellt erstmals auch Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz und ermöglicht die Berücksichtigung solarer Wärmegewinne.
Quelle: wikipedia.de
EnEV vom 1.10.2009 Bestand/Sanierung
Die Anforderungen nach EnEV müssen bei folgenden Einzelmassnahmen erfüllt werden:
- bei Änderung von Aussenbauteilen von mehr als 10% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes
- bei Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um zusammenhängend mind. 15 und max. 50 m² Nutzfläche.
Bisher ungedämmte und begehbare oberste Geschossdecken bei Kaltdächern dürfen ab dem 31. Dezember 2011 einen U-Wert von 0,24 W/m²K nicht überschreiten. Betreffende Gebäude müssen nachgerüstet werden. Diese Nachrüstungsverpflichtung gilt nicht für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, greift jedoch bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002. Den Anforderungen der EnEV wird der U-Wert des gesamten Bauteils (Bestand + Dämmstoff) zu Grunde gelegt.
KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (kfw) fördert bei Einhaltung bestimmter Kriterien das Sanierungsvorhaben.
Die kfw-Bank (www.kfw-foerderbank.de) fördert energetische Sanierungsmassnahmen, ihre Leistungen sind an Bedingungen geknüpft. Sie stellt Anforderungen genauso wie die EnEV an Einzelmassnahmen. Förderung gibt es in Form von zinsgünstigen Krediten oder Tilgungszuschüssen oder einem einmaligen Investitionszuschuss, falls kein Kredit benötigt wird. Bei der Kreditvariante wird zusätzlich ein Tilgungszuschuss gewährt, wenn bei der Sanierung ein Effizienzhaus erreicht wird. Den Anforderungen der kfw-Bank wird der R-Wert der neu eingebauten Dämmung zu Grunde gelegt.
Anforderungen an Einzelmassnahmen bei energetischer Sanierung an bestehenden Gebäuden (EnEV, KfW)
Es handelt sich oben um Auszüge aus der aktuellen Energieeinsparverordnung (Oktober
2009) und dem KfW-Förderprogramm, für deren Richtigkeit keine Haftung übernommen
werden kann.