Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Energetische Anforderungen an Gebäude

Das Gebäudeenergiegesetz – kurz GEG – bestimmt die energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandgebäude im privaten und öffentlichen Bereich in Deutschland: Es macht Vorgaben zur Wärmedämmung, Heizungs- und Klimatechnik, zum Einsatz erneuerbarer Energien und zum Hitzeschutz. Außerdem regelt es die Erstellung und Verwendung des Energieausweises. Verstöße gegen das Gebäudeenergiegesetz können Behörden als Ordnungswidrigkeit ahnden und mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld belegen. 

Die erste Novelle des GEG-Gesetzes trat Anfang 2023 in Kraft. 2025 soll eine weitere Anpassung erfolgen, um das Erreichen der Klimaschutzziele zu fördern und das Entlastungspaket umzusetzen, das 2022 anlässlich der Energiekrise verabschiedet wurde. 

Wichtige Begriffe – kurz erklärt

Der U-Wert 

Watt pro Quadratmeter und pro Kelvin (W/(m²K) bemisst die Wärmeverluste bei einem Bauteil oder Baustoff. Er gibt an, wie groß die Wärmeleistung bei einer Temperaturdifferenz von 1 °C über einen Quadratmeter ist – abhängig von der Dicke und Wärmeleitfähigkeit des Bauteils oder Baustoffs. Je kleiner der U-Wert, desto besser die Dämmeigenschaften. 

Der Transmissionswärmeverlust 

ist die Energie, die durch die Gebäudehülle entweicht. Die Höhe dieses Transmissionswärmeverlustes (H‘T) hängt von den U-Werten (Wärmedurchgangskoeffizient) der Außenbauteile wie Dach, Wände, Fenster oder Türen ab. Je niedriger die U-Werte, desto geringer der Energieverlust des Gebäudes. 

Der Jahres-Primärenergiebedarf 

ist die Energiemenge, die für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung (bei Nichtwohngebäuden auch für die Beleuchtung) benötigt wird – einschließlich des Verbrauchs für die Gewinnung, Umwandlung, Speicherung und Verteilung der Energie. Ermittelt wird der Primärenergiebedarf anhand des sogenannten Referenzgebäudes. 

Das Referenzgebäude 

ist ein „virtuelles Hilfsgebäude“, das hinsichtlich Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung dem geplanten Neubau oder dem zu sanierenden Bestandsgebäude entspricht. Die Gebäudehülle und Anlagentechnik sind hierbei so gewählt, wie es das GEG für Wohn- bzw. Nichtwohngebäude vorschreibt. 

Gemäß Gebäudeenergiegesetz müssen Neubauten als Effizienzhaus 55 ausgeführt werden und folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Der Jahres-Primärenergiebedarf des Neubaus darf den festgelegten Höchstwert des 0,55-fachen eines Referenzgebäudes nicht überschreiten. 
  2. Es müssen Mindestanforderungen an den Wärmeschutz und die Dichtheit des Gebäudes erfüllt werden, um Energieverluste zu vermeiden. Möglichst zu vermeiden sind konstruktive Wärmebrücken.
  3. Es müssen für den Gebäudebetrieb anteilig erneuerbare Energien genutzt werden. 

Nachweispflicht der GEG-konformen Ausführung von Neubauten

Teil des Bauantrags ist der Wärmeschutznachweis nach GEG. Damit belegt der Architekt, Fachplaner oder Energieberater, dass durch die Konstruktion des geplanten Gebäudes der vorgegebene Jahres-Primärenergiebedarf, der Transmissionswärmeverlust und der sommerliche Wärmeschutz zur Begrenzung der für die Kühlung benötigten Energie eingehalten werden. Nach Fertigstellung des Gebäudes dient er als Grundlage für die Erstellung des Energieausweises.  

 

Bei Wohngebäuden kann der GEG-Nachweis mittels vereinfachtem Nachweisverfahren oder mittels Referenzgebäudeverfahren erfolgen. Bei Nichtwohngebäude ist das Referenzgebäudeverfahren Pflicht.  

 

1. Vereinfachtes Nachweisverfahren

Hierbei erfolgt der Nachweis, dass die Bauteile der Gebäudehülle bestimmte U-Werte über die gesamte Fläche einhalten und zusätzlich ein bestimmtes Anlagenkonzept für die Heizung und den Luftaustausch realisiert wird.

 

Einzuhaltende U-Werte pro Bauteil
Bauteil/SystemMaximal zulässige U-Werte gemäß Referenzgebäude  
Dachflächen, oberste Geschossdecke, DachgaubenU ≤ 0,14 W/(m²K)
Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen AußenluftU ≤ 0,20 W/(m²K)
Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich etc.)U ≤ 0,25 W/(m²K)
Türen (Keller- und Außentüren)UD ≤ 1,2 W/(m²K)
Lichtkuppeln und ähnliche BauteileU ≤ 1,5 W/(m²K)
Spezielle Fenstertüren (mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus)UW ≤ 1,4 W/(m²K)
Fenster und sonstige transparente BauteileUW ≤ 0,90 W/(m²K)
DachflächenfensterUW ≤ 1,0 W/(m²K)
WärmebrückenΔUWB ≤ 0,035 W/(m²K)
Zulässige Anlagenkonzepte 
  • Sole/Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
  • Wasser/Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
  • Luft/Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
  • Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
  • Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzel oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage, solarthermische Anlage zur Trinkwarmwasser-Bereitung

2. Referenzgebäudeverfahren

Das technologieoffene Referenzgebäudeverfahren ermöglicht die Realisation weiterer Anlagenkonzepte – zum Beispiel die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung, Abwärme, flüssiger oder gasförmiger Biomasse. Die Anlagentechnik der Wahl wird dann auch hier einem Referenzstandard gegenübergestellt. Der Nachweis kann jedoch durch Herstellerkenndaten und exakte Leitungslängen optimiert werden, wodurch sich deutliche Einsparungen im rechnerischen Jahresprimärenergiebedarf erzielen lassen. 

Die Qualität der Gebäudehülle wird am Transmissionswärmeverlust (H‘T) bemessen, der die U-Werte der Bauteile bilanziert und so eine mittlere Dämmwirkung der Gebäudehülle belegt. Die U-Werte des Referenzgebäudes (s. o.) dienen bei diesem Verfahren jedoch nur als Vorschläge und können sowohl über- als auch unterschritten werden. Das ermöglicht es, wirtschaftlichere Lösungen für die Gebäudehülle zu schaffen.

Weiterführende Infos im GUTEX Blog

Detailinformationen zum Aufstellungsort von Wärmeerzeugern und zu zentralen Abluft- und Lüftungsanlagen finden Sie unter Punkt 4 unseres Blogposts 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet Eigentümer zur Nachrüstung von Immobilien und formuliert Mindeststandards, die sie bei einer Erweiterung oder Modernisierung erfüllen müssen. Davon ausgenommen sind kleinere Maßnahmen, die unterhalb der Bagatellgrenze bleiben. Also Arbeiten, bei denen weniger als 10 % eines Bauteils erneuert oder saniert werden. Dazu gehören zum Beispiel die Ausbesserung von Rissen im Fassadenputz oder der Austausch beschädigter Dachziegel.  

Tipp: An den Fassadenanstrich knüpft das GEG zwar keine Anforderungen, aber wenn sowieso Maler- und Gerüstkosten anfallen, lohnt es sich häufig, bei der Gelegenheit auch gleich die Fassade zu dämmen!  

Nachweispflicht der GEG-konformen Ausführung von Modernisierungen

Das GEG formuliert Anforderungen an den U-Wert von Einzelmaßnahmen. Wird umfassend saniert, muss eine energetische Gesamtbilanzierung mittels Primärenergie- oder Treibhausgasverfahren durchgeführt werden.

1.  Einfacher Wärmeschutznachweis bei Einzelmaßnahmen

Planen Sie einzelne Maßnahmen wie eine Fassadendämmung oder einen Fenstertausch, dann müssen die veränderten oder neuen Bauteile bestimmte U-Werte einhalten. Der geforderte Wärmeschutznachweis erfolgt über das sogenannte Bauteileverfahren, bei dem der Handwerker mit einer Fachunternehmererklärung bestätigt, dass die neuen U-Werte dem GEG gerecht werden. Dieser Beleg gilt als Nachweis gegenüber kontrollierenden Behörden.

Diese Anforderungen gelten nicht für denkmalgeschützte Gebäude und solche mit erhaltenswerter Bausubstanz.

Einzuhaltende U-Werte bei Änderungen an Wohngebäuden
Bauteil/SystemMaximaler U-Wert
Steildächer / Dachschrägen, Dachgauben  U = 0,24 W/(m²·K
Dachflächenfenster UW = 1,4 W/(m²·K)
Flachdächer U = 0,20 W/(m²·K)
Oberste Geschossdecke U = 0,24 W/(m²·K)
Außenwand bei Anbringung von Dämmschichten, Platten oder plattenartigen Bauteilen, Verschalungen oder Mauervorsatzschalen, neuem AußenputzU = 0,24 W/(m²·K)
Fenster und FenstertürenUW = 1,3 W/(m²·K)
Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder HebemechanismusUW = 1,6 W/(m²·K)
Außentüren U = 1,8 W/(m²·K)
Wände und Decken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte U = 0,30 W/(m²·K)
Decken gegen unbeheizten Keller oder Bodenplatte bei Aufbau bzw. Erneuerung des Fußbodens auf der beheizten Seite U = 0,50 W/(m²·K)
Decken, die nach unten an Außenluft grenzen U = 0,24 W/(m²·K)

2. Energetische Gesamtbilanzierung bei umfassender Sanierung

Möchten Sie Ihr Gebäude sanieren und zum Beispiel die Fenster, Türen und Heizung tauschen und die Gebäudehülle dämmen, dann müssen Sie – wie bei einem Neubau auch – den Primärenergiebedarf oder die Treibhausgasemission berechnen. Allerdings darf der Energiebedarf über dem des vergleichbaren Neubaus (Referenzgebäude) liegen. Beachten Sie, dass die Vorlage einer Treibhausgasemissionsberechnung von der Baubehörde genehmigt werden muss.

 Einzuhaltende U-Werte bei Sanierung von Wohngebäuden
Bauteil/SystemReferenzhaus U-Wert
Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu AbseitenU = 0,20 W/(m²·K)
Dachfenster, Glasdächer und LichtbänderUW = 1,4 W/(m²·K)
Außenwand, Geschossdecke gegen AußenluftU = 0,28 W/(m²·K)
Fenster, FenstertürenUW = 1,3 W/(m²·K)
Außentüren, Türen gegen unbeheizte Räume U = 1,8 W/(m²·K)
Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten RäumenU = 0,35 W/(m²·K)

Mit welchen Maßnahmen Sie den maximal zu lässigen Transmissionswärmeverlust einhalten, bleibt Ihre Entscheidung.

Nachrüstpflicht: Dämmung von Bauteilen

Dach

Wenn Sie die Eindeckung Ihres Daches inklusive Lattung und Verschalung ersetzen oder neu aufbauen möchten, dann fordert das Gebäudeenergiegesetz die Überprüfung des Wärmeschutzes und ggf. eine Nachdämmung.

Oberste Geschossdecke

Erfüllt die oberste Geschossdecke Ihrer Immobilie den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 noch nicht, sind Sie laut GEG zur nachträglichen Wärmedämmung verpflichtet. Es ist auch ausreichend, wenn das Dach über der obersten Geschossdecke den Mindestwärmeschutz erfüllt. Das ist bei Holzbalkendecken und Decken in Massivbauweise (ab ca. 1969) oft schon der Fall.

Ausnahmen: Befreit von der Nachrüstpflicht sind Sie als Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, wenn Sie das Haus schon vor Februar 2002 selbst bewohnt haben. Verkaufen Sie es, muss sich jedoch der neue Eigentümer innerhalb von zwei Jahren um die nachträgliche Wärmedämmung kümmern. Ebenfalls befreit von der Nachrüstpflicht der obersten Geschossdecke sind Sie, wenn Ihr Gebäude in weniger als vier Monaten pro Jahr mit mind. 19°C beheizt wird.

Rohrleitungen

Neue Heizungsrohre und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen, wie zum Beispiel dem Keller, müssen gemäß GEG-Gesetz gedämmt werden.

Keller & Fußboden im Erdgeschoss

Wenn Sie außenseitige Bekleidungen, Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen anbringen oder erneuern, müssen Sie bei Kellerdecke, Kellerwänden und Perimeterdämmung einen U-Wert von 0,30 W/ m²K oder weniger erreichen. Bei Erneuerung des Fußbodens im Erdgeschoss ist ein U-Wert von 0,50 W/ m²K einzuhalten. Davon befreit sind Sie, wenn die genannten Bauteile gemäß energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind.

Befreiung von den GEG-Anforderungen

Falls sich die Sanierungskosten in einem angemessenen Zeitraum nicht amortisieren, können sich von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes befreien lassen. 

Bei einem Anbau mit weniger als 50 m2 Nutzfläche genügt ein einfacher Wärmeschutznachweis über das Bauteileverfahren. Werden nicht mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche geändert, gilt die Bagatellregel und es kommen keine besonderen Anforderungen zum Tragen. Sie dürfen die Qualität des Gebäudes jedoch nicht verschlechtern.

Bauen Sie mehr als 50 m2 Nutzfläche an, muss zusätzlich der sommerliche Wärmeschutz nachgewiesen werden.

Erweitern Sie Ihr Wohngebäude um beheizte oder gekühlte Räume, dann gelten die Neubauanforderungen: Die neuen Außenbauteile wie Fassade, Dach und Fenster dürfen das 1,2-fache des Transmissionswärmeverlusts des Referenzgebäudes nicht übersteigen. Bei Nichtwohngebäuden muss in dem Fall der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) unter dem 1,25-fachen des Höchstwertes bleiben.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Das GEG einzuhalten ist die Pflicht, die höheren Anforderungen der BEG die geldwerte Kür: Informieren Sie sich über die staatliche Förderung von Neubau und Modernisierung. 

Steuerbonus für Sanierer

Wer seine vier Wände energetisch saniert, kann u. a. die Kosten für die Fassaden- und Dachdämmung sowie die Dämmung der obersten Geschossdecke von der Steuer absetzen.