Seit 1. Januar 2020 erlauben Ihnen die Förderprogramme des Klimaschutzprogramms, Kosten für die energetische Sanierung Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Völlig unbürokratisch, ohne Beantragung und ohne, dass Sie einen Energieberater hinzuziehen müssen. Sollten Sie jedoch mit einer KfW-Förderung rechnen, müssen Sie sich entscheiden: Wählen Sie die steuerliche Förderung oder einen zinsverbilligten Kredit oder rückzahlungsfreien Zuschuss der KfW.
Geregelt ist die steuerliche Förderung im „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ (§ 35c EStG.) Sie gilt für alle Maßnahmen, die bis 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.
Jahr | Abzug in % | Maximaler Abzug |
---|---|---|
Im Jahr der Fertigstellung | 7 % | max. 14.000 € |
2. Jahr nach Fertigstellung | 7 % | max. 14.000 € |
3. Jahr nach Fertigstellung | 6 % | max. 12.000 € |
Total |
20 % |
max. 40.000 € |
Jahr |
Abzug in % |
Ersparnis |
---|---|---|
2020 |
7% von 80.000 € |
5.600 € |
2021 |
7% von 80.000 € |
5.600 € |
2022 |
6% von 80.000 € |
4.800 € |
Steuerersparnis gesamt |
20% von 80.000 € |
16.000 € |
Sie können auch mehrere Einzelmaßnahmen an Ihrer Immobilie fördern lassen, die Sie zeitlich unabhängig voneinander durchführen. Es bleibt allerdings bei der maximalen Steuerermäßigung von 40.000 € pro Objekt. Um die Förderung in Anspruch zu nehmen, brauchen Sie keinen Energieberater. Allerdings schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bei einigen Sanierungen ein kostenloses Beratungsgespräch vor. Möchten Sie sich darüber hinaus einen Energieexperten hinzuziehen, können Sie seine Kosten zu 50 % absetzen.
Laut Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht können Sie folgende Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz geltend machen:
Für alle Sanierungsmaßnahmen sind technische Mindestanforderungen festgelegt, die für eine steuerliche Förderung erfüllt sein müssen. Nachfolgend ein Auszug, die vollständige Liste finden Sie in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).
Bauteil | max. U-Wert W/(m²·K) | Dicke* | Dämmstoff |
---|---|---|---|
Zwischensparrendämmung mit Aufsparrendämmung | 0,14 | z. B. 180 mm + 120 mm | Thermoflex, Thermofibre für Zwischensparrendämmung; Ultratherm für Aufsparrendämmung |
Aufdachdämmung | 0,14 | z. B. 220 mm + 60 mm | Thermosafe-homogen, Ultratherm |
Zwischensparrendämmung mit Aufsparren- und Untersparrendämmung | 0,14 | z. B. 160 mm + 80 mm + 60 mm |
Thermoflex, Thermofibre für Zwischensparrendämmung; Ultratherm für Aufsparrendämmung; Multitherm für Untersparrendämmung |
Flachdächer | 0,14 | ca. 140 mm | Thermoflat mit Überdämmung 80 mm |
Außenwände | 0,20 | z. B. 160 mm + 60 mm z. B. 120 mm + 70 mm |
Thermowall WDVS bei Holzrahmenbau |
Außenwand bei Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz | 0,45 | z. B. 50–80 mm | Intevio Innendämmsystem oder Thermowall WDVS |
Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen | 0,65 | z. B. 30–50 mm | Intevio Innendämmsystem oder Thermoroom |
Oberste Geschossdecke (nicht ausgebauter Dachraum) | 0,14 | ca. 160–280 mm | Thermosafe-homogen |
Kellerdecke (zu unbeheizten Räumen) | 0,25 | ca. 80–120 mm | Thermoroom oder Thermowall |
* abhängig von örtlichen Verhältnissen und verwendeten Bau-/Dämmstoffen
Zusätzlich zu den technischen Mindestanforderungen gibt es weitere Anforderungen, die Sie für eine Förderung Ihrer Modernisierungsmaßnahmen gegeben sein müssen:
Die steuerliche Entlastung können Sie nicht mit anderen staatlichen Förderungen kombinieren. Sie können sie nur an einer Stelle in der Steuererklärung geltend machen: Wurden die Ausgaben nach § 35c EStG geltend gemacht, können sie beispielsweise nicht mehr als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.