Geldgeschenke vom Staat
Förderung für Wärmedämmung
Es geht vieles unter in diesen außergewöhnlichen Zeiten: Beispielsweise die besonderen Maßnahmen des Staates, mit denen Bauherren sehr viel Geld einsparen und gleichzeitig einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz leisten können. Ende 2019 hat die Bundesregierung ein „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ auf den Weg gebracht, das es in sich hat: Mit bis zu 40.000 EUR hilft der Staat aus!
Wir haben Ihnen nachfolgend die wichtigsten Inhalte des Gesetzes zusammengefasst:
- Mit welchem Geldsegen kann der Bauherr rechnen?
- Beispielkalkulation für eine Wärmedämmung von Außenwand, Dach und Geschossdecke
- Welche Maßnahmen mit welchen Anforderungen berechtigen zur Inanspruchnahme?
- Wer ist anspruchsberechtigt und welche Bedingungen gelten?
1. Mit welchem Geldsegen kann der Bauherr rechnen?
Die Frage muss genau genommen lauten: Wieviel Geld gibt es von der Steuer zurück?
Es handelt sich um ein besonderes Steuersparmodell, bei dem der Förderbetrag eins zu eins von der zu entrichtenden Einkommensteuerschuld des Antragstellers abgezogen wird und nicht wie üblich vom zu versteuernden Einkommen. Die Erstattung ist somit unabhängig vom individuellen Steuersatz des Antragstellers (vorausgesetzt, die Steuerschuld ist mindestens so hoch wie der errechnete Förderbetrag).
Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre und ist auf maximal 40.000 EUR bzw. 20 % begrenzt.
Von der Steuerschuld können abgezogen werden:
Jahr | Abzug in % | Maximaler Abzug | ||
Im Jahr der Fertigstellung | 7 % | max. 14.000 € | ||
2. Jahr nach Fertigstellung | 7 % | max. 14.000 € | ||
3. Jahr nach Fertigstellung | 6 % | max. 12.000 € | ||
Total | 20 % | max. 40.000 € |
Beispielkalkulation
Aufwand Wärmedämmung von Außenwand, Dachfläche und Geschossdecke: 80.000 EUR;
Förderbetrag der Steuerschuld im Jahr 2020: 5.600 EUR
Jahr | Abzug in % | Ersparnis |
2020 | 7% von 80.000 € | 5.600 € |
2021 | 7% von 80.000 € | 5.600 € |
2022 | 6% von 80.000 € | 4.800 € |
Steuerersparnis gesamt | 20% von 80.000 € | 16.000 € |
2. Maßnahmen und Anforderungen zur Inanspruchnahme?
Folgende 8 Maßnahmen fallen laut Gesetz unter die Förderung:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen
Betriebsund Verbrauchsoptimierung - Optimierung bestehender Heizungsanlagen,
sofern diese älter als zwei Jahre sind.
In der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)
vom 2. Januar 2020 sind die Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen hinterlegt. Nachfolgend ein Auszug:
Bauteil | max. U-Wert W/(m2K) | Dämmstoffdicke* |
Außenwand | 0,2 | ca. 16 - 18 cm, z.B. WDVS |
Außenwand bei Baudenkmalen und verhaltenswerter Bausubstanz | 0,45 | ca. 5 - 8 cm, z.B. Innendämmung, WDVS |
Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachung | 0,65 | ca. 3 - 5 cm |
Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen | 0,14 | ca. 20 - 28 cm |
Flachdächer | 0,14 | ca. 20 - 28 cm |
Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen | 0,14 | ca. 20 - 28 cm |
* ca. Holzfaser-Dämmstoffdicke (abh. von örtlichen Verhältnissen und verwendeten Bau-/Dämmstoffen)
Tabellen sind in der PDF im Downloadbereich aufgeführt
Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden, die zeitlich unabhängig voneinander erfolgen können. Für alle Maßnahmen zusammen wird für ein und dasselbe Gebäude maximal eine Steuerermäßigung von 40.000 EUR gewährt.
Die Einschaltung eines Energieberaters ist für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nicht notwendig. Falls ein für seine Tätigkeit anerkannter Energieberater eingeschaltet wird, können auch diese Kosten zur Hälfte (50 %) von der Steuerschuld abgezogen werden.
3. Bedingungen für Anspruchsberechtigte
- Das Gebäude muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahmeälter als zehn Jahre sein (Beginn der Herstellung).
- Das Gebäude muss zu „eigenen Wohnzwecken genutzt“ sein.
- Die Förderung ist an das sogenannte „begünstigte Objekt“ gebunden. Gibt es mehrere Eigentümer, kann die Förderung insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.
- Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Mit Blick auf Außen- oder Innendämmung zählen hierzu Unternehmen, die „Stuckateurarbeiten“ oder „Maler- und Lackierungsarbeiten“ sowie Zimmer, Tischler- und Schreinerarbeiten sowie Dachdeckerarbeiten durchführen dürfen (Meisterpflicht).Förderfähig ist der Betrag, der für die mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten und den fachgerechten Einbau angefallen ist. Maßgebend ist die Rechnung des Fachunternehmens, die folgenden Forderungen genügen muss:
- Sie ist auf den Steuerpflichtigen ausgestellt.
- Die ausgeführten energetischen Maßnahmen sowie die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objektes sind ausgewiesen.
- Sie ist in deutscher Sprache ausgefertigt.
- Es muss ein Nachweis, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist, vorliegen (Barzahlung nicht gestattet!)
Hinweis
Diese Unterlagen sind bei Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung auf Verlangen vorzulegen:
- Nachweis, dass das Gebäude selbstbewohnt ist
- Nachweis, dass das Gebäude älter als zehn Jahre ist
- Rechnung des Fachunternehmens
- Überweisungsnachweis über die Rechnungssumme
- Erklärung des Fachunternehmens, dass die Mindestanforderungen eingehalten sind
Die Förderung gilt für alle Maßnahmen, die bis 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.