06.08.2018

REFORM DES WERK- UND BAUVERTRAGSRECHTS

Konsequenzen für die Lieferkette 
Lieferant – Handel – Verarbeiter – Endkunde

Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 hat der deutsche Bundestag eine umfassende Reform des Werk- und Bauvertragsrechts verabschiedet. Anlass der Reform war zum einen, unterschiedliche Vertragstypen wie „Bauvertrag“, „Verbraucherbauvertrag“, „Werkvertrag“, „Kaufvertrag“ und „Werklieferungsvertrag“ zu normieren, zum anderen, den Verbraucherschutz in diesem Bereich zu verbessern. Kernstück der Reform sind Änderungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung.

GUTEX als Lieferant/Verkäufer betroffen?!

Nach § 650n BGB hat der Unternehmer rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung, spätestens mit der Fertigstellung des Werks, diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird.

Der Unternehmer (Verarbeiter) ist angewiesen auf korrekte und einschlägige Produktinformationen, die insbesondere die gesetzlichen Anforderungen ansprechen. Dies sind vor allem:

  • Anwendung: Anwendungsgebiete nach DIN 4108-10: 2004, z. B. als Kurzbezeichnung nach
  • DIN EN 13171, bzw. nach Zulassung bei nicht normativ geregelten Produkten
  • Wärmeschutz: Bemessungswert Wärmeleitfähigkeit
  • Brandschutz: Brandverhalten nach DIN EN 13501-1
  • Entsorgung: Altholzkategorie, Abfallschlüsselnummer
  • Standsicherheit: Ggf. Kenndaten zur Festigkeit, falls für die statische Berechnung relevant
  • Umweltschutz: Ggf. Umwelt-Produktdeklarationen (EPD), wenn das Unternehmen für das betreffende Gebäude eine ökologische Bewertung im Rahmen einer Zertifizierung vornimmt

Nacherfüllungspflicht

Nach § 439 Abs. 3 BGB ist der Verkäufer seit 1. Januar 2018 grundsätzlich verpflichtet, nicht nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen - insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – zu erstatten, sondern darüber hinaus den erforderlichen Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache vorzunehmen.
Die Erweiterung des Nacherfüllungsanspruchs gilt neuerdings ausdrücklich auch für Verträge zwischen Unternehmern (B2B). Nach § 445 BGB kann der Verkäufer (z. B. Händler oder Verarbeiter) beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer zu tragen hatte. Somit besteht neuerdings ein Durchgriff in der Lieferkette vom Endkunden über den Verarbeiter bis hin zum Händler und Lieferanten. 

Mehr als früher sind die Kunden der Lieferanten - Händler wie Verarbeiter - darauf angewiesen, dass sie nicht nur mangelfreie Ware ausgeliefert bekommen, sondern vor allem davor bewahrt werden, mangelhafte Ware überhaupt einzubauen oder Ware nicht nach ihrer Art und ihrem Verwendungszweck einzusetzen.

Unabdingbare Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind:

  • Erkennbar mangelhafte Ware ist umgehend auszusortieren und beim Verkäufer zu reklamieren!
  • Waren dürfen ausschließlich dort eingesetzt werden, wofür
  • sie nach Maßgabe des Technischen Merkblatts ausdrücklich bestimmt sind!
  • Die Hinweise in den Technischen Merkblättern sowie auf den Lieferschienen und Verpackungen sind unbedingt zu beachten!

Vorsicht Falle! – Behelfsdeckung nach ZVDH-Regelwerk

Die anerkannten Regeln der Technik
  • Wenn der Verarbeiter eine Unterdeckplatte über einem gedämmten Gefach anordnet (Dachsanierung), ist nach ZVDH-Regelwerk zwingend eine Behelfsdeckung und damit eine Ausführung mit einer druckfesten Holzfaserdämmplatte der technischen Klasse „UDP-A“ erforderlich.
  • Wird eine nicht als „UDP-A“ gekennzeichnete druckfesten Holzfaserdämmplatte eingesetzt, muss zusätzlich eine als „UDB-A“ gekennzeichnete Bahn mit Nageldichtband oberhalb der Platte verarbeitet werden.
Rechtliche Bewertung
  • Der Verarbeiter schuldet in jedem Fall die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Ein Mangel liegt vor, wenn den anerkannten Regeln der Technik (ZVDH-Regelwerk) zuwidergehandelt wird. Er haftet für einen Mangel schon und auch dann, wenn es (noch) zu keinem Schaden gekommen ist.
  • Setzt der Verarbeiter im Rahmen einer Dachsanierung für eine erforderliche Behelfsdeckung ausschließlich eine druckfeste Holzfaserdämmplatte ein, die nicht der technischen Klasse „UDP-A“ entspricht bzw. als solche gekennzeichnet ist, so liefert er eine mangelhafte Leistung ab.
  • Der Auftraggeber hat dann Anspruch ggü. dem Verarbeiter, den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache vornehmen zu lassen.
  • Der Verarbeiter hat sämtliche Kosten für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen - insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten - sowie den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache zu tragen.
  • Sofern keine Falschberatung durch den Verkäufer (Händler und /oder Lieferant) vorliegt, besteht keine Möglichkeit für den Verarbeiter, den Verkäufer in Regress zu nehmen.
Heißt in der Konsequenz…
  • Nur mit einer seitens des Herstellers ausgewiesenen Eigenschaft „UDP-A“ kann ein Verarbeiter sichergehen, dass er nicht auf Rechnungen sitzen bleibt bzw. nicht zurückbauen muss.
  • Mit GUTEX Ultratherm und GUTEX Multiplex-top erhält der Verarbeiter die größtmögliche Verarbeitungssicherheit (UDP-A, Hagelschutz, erweiterter praxisgerechter Regenschutz, Profi lstabilität, Hinterlegung ZVDH…).

Hinweis zur Nacherfüllungspflicht

Weist die verkaufte Sache oder das hergestellte Werk zum Zeitpunkt des Übergangs einen Mangel auf, so bedeutet die Nacherfüllungspflicht, dass der Auftragnehmer die Pflicht hat, den Mangel zu beseitigen. Mit der Mangelbeseitigung hat er den geschlossenen Vertrag „nacherfüllt“.

Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.

Clemens Jesenitschnig

Corporate Communication Manager