04.11.2019

VOC-Nachweispflicht für Bauprodukte

für Bauprodukte nach Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

1. Baurechtliche Konstellation

Die zurzeit gültige Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ist seit 31. August 2017 in Kraft. Sie hat nach § 85 a. der Musterbauordnung in erster Linie die Aufgabe, die allgemeinen Anforderungen der Musterbauordnung an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren. Genauso wie die Musterbauordnung besitzt die MVV TB keine Rechtskraft, entfaltet diese aber ab dem Zeitpunkt, an dem Landesbauordnungen sie in Bezug nehmen. Eine solche Bezugnahme ist zwischenzeitlich in allen Bundesländern umgesetzt worden.

2. Für welche Bauprodukte besteht eine Nachweispflicht?

Die MVV TB beinhaltet im Anhang 8 „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG)“ in Anlage 3 eine Positivliste aller Bauprodukte, für die eine VOC-Nachweispflicht besteht. Gelistet sind:

  • Bodenbeläge und -konstruktionen, wie: textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge, Laminatbodenbeläge, Parkette und Holzfußböden, Bodenbeschichtungen, Kunstharzestriche und -mörtel, künstlich hergestellter Stein auf Kunstharzbasis
  • Sportböden
  • Bodenbelagskleber und Kleber für strukturelle Verbunde
  • Verlegeunterlagen
  • Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden und elastische Bodenbeläge
  • Dekorative Wandbekleidungen und dickschichtige Wandbeschichtungen auf Kunststoffbasis
  • Brandschutzbeschichtungen für Stahlbauteile
  • Deckenverkleidungen und -konstruktionen mit den oben genannten Eigenschaften
  • Dämmstoffe mit den oben genannten Eigenschaften, wie z. B. Phenolharzschäume, UF-Ortschäume
  • behandelte oder verklebte Hölzer
  • nachträglich aufgebrachte organische Feuerschutzmittel

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Liste der genannten Produkte nicht abschließend ist. Neue innovative Produkte oder wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Auswirkungen solcher Produkte machen gegebenenfalls Änderungen erforderlich.

3. VOC-Nachweispflicht für Holzfaserdämmplatten?

Nein.

Hierzu bedurfte es jedoch einer Klarstellung der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz (Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder), da unter dem allgemein gefassten Listenpunkt „behandelte oder verklebte Hölzer“ eine Vielzahl holzbasierter Bauprodukte – auch Holzfaserdämmprodukte – hätten betroffen sein können. In einem Schreiben der Fachkommission Bautechnik vom 4. Oktober 2017, bestätigt durch das Deutsche Institut für Bautechnik mit Schreiben vom 16. Oktober 2017, wurde Folgendes klargestellt:

  • Vom Naturwerkstoff Holz gehen keine Gesundheitsgefahren aus, daher möchte man die Verwendung nicht einschränken.
  • Für mit Holzschutzmitteln unbehandelte Hölzer möchte man daher grundsätzlich keine Anforderungen definieren.
  • Für nicht mit Holz- oder Feuerschutzmitteln behandelte OSB- und Spanplatten wird ein Nachweis der VOC-Emissionen erst ab 1.1.2019 erforderlich (Anmerkung: In einem späteren Erlass der FK Bautechnik wurde diese Frist auf 1.10.2019 verlängert.)
  • Für andere Holzwerkstoffe - wie z.B. Sperrholz, Furnierholz und Holzfaser(dämm)platten sowie auch Holzprodukte wie Brettschichtholz, Kanthölzer und Furnierschichtholz - ist eine VOC-Prüfung zur Erfüllung der Anforderung der MVV TB nicht erforderlich.

4. Ausblick – Nachweispflicht für Holzfaserdämmprodukte?

Nein– Eine VOC-Nachweispflicht wird zumindest nicht in absehbarer Zeit kommen.

Seit Januar 2019 liegt ein Anhörungsdokument zur Novellierung der MVV TB vor. Die bisher in einer separaten Anlage der MVV TB aufgeführte Positivliste der nachweispflichtigen Bauprodukte ist im Anhörungsdokument direkt in den Haupttext des Anhangs 8 übernommen worden. Die Liste ist weitgehend gleichgeblieben und wurde lediglich punktuell angepasst.


Unter Abschnitt 2.2.1 des Anhang 8 sind gelistet:

  • Bodenbeläge, Bodenbelagskonstruktionen sowie deren Komponenten
    • z. B. elastische Bodenbeläge, textile Bodenbeläge, Laminatbodenbeläge, Parkette und Holzfußböden, Kunstharzestriche, künstlich hergestellter Stein auf Kunstharzbasis, Verbundbodenbeläge, Korkbodenbeläge, Sportböden, Verlegeunterlagen, Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden, elastische Bodenbeläge und Korkfußböden.
  • Klebstoffe
    • Bodenbelagsklebstoffe und Klebstoffe für strukturelle Verbunde
  • Reaktive Brandschutzbeschichtungssysteme auf Stahlbauteilen
  • Dämmstoffe (z.B. Phenolharzschäume und UF-Ortschäume)
  • Dekorative Wandbekleidungen und dickschichtige Wandbeschichtungen auf Kunststoffbasis
  • Deckenverkleidungen und Deckenkonstruktionen auf Kunststoffbasis
  • Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Fasern (OSB), kunstharzgebundenen Spanplatten und dekorativen Hochdruck-Schichtpressstoffplatten
  • nachträglich aufgebrachte organische Feuerschutzmittel.
     

Laut Bauministerkonferenz und DIBt wird die neue MVV TB Mitte Januar 2020 in Kraft treten. In den Nachfolgemonaten werden die Bundesländer ihre Landes-Verwaltungsvorschriften entsprechend anpassen und die Vorgaben der MVV TB mehr oder weniger eins zu eins in Bezug nehmen. 

5. Sonderfall OSB-Platten

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit zwei Beschlüssen vom 10. Juli 2019 die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Landes Baden-Württemberg - und damit inhaltlich auch die gleichlautenden Anforderungen gemäß der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen der Bauministerkonferenz - hinsichtlich VOC-Emissionen aus Holzwerkstoffen für voraussichtlich nicht rechtens erklärt. Entsprechende Anforderungen an VOC-Emissionen (flüchtige organische Verbindungen) wurden vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Az. 8 S 2962/18 und 8 S 3008/18).

6. Fazit

Abschließend bleibt festzuhalten: Für Holzfaserdämmplatten besteht keine VOC Nachweispflicht.

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Stand der Umsetzung – Der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

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Anhang 8, Anlage 3 MVV TB

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Anhörungsdokument MVV TB 2019

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Clemens Jesenitschnig

Corporate Communication Manager